Mobbing- und Konfliktbeauftragter
im Unternehmen
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet die Achtung der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbing gegenüber einem Arbeitnehmer, so ist er im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet, geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zu treffen, um dies abzustellen.
Das hinzuziehen eines externen Mobbing- und Konfliktbeauftragten ermöglicht einen destruktiv verlaufenden Prozess konstruktiv zu beenden, Lösungen zu initiieren und Schadensbegrenzung zu leisten. Um Neutralität zu bewahren sollte der Beauftragte weder der Geschäftsleitung noch dem Betriebs- oder Personalrat zu nahe stehen.